Versorgungszusagen



Dem Arbeitgeber bietet die Einführung einer bAV die Chance, Mitarbeiter zu binden und zu motivieren. Zudem hilft sie in vielen Fällen Lohnnebenkosten zu sparen. Der Arbeitgeber kann die zugesagten Versorgungsleistungen entweder selbst erbringen oder hiermit einen externen Versorgungsträger beauftragen.

Aufgrund kontinuierlicher Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen ergeben sich  u. a. folgende Herausforderungen:

  • Ausfinanzierung von Direktzusagen (ca. 59 % in der BRD) für GGF (biometrische Risiken, Sterbetafeln, Heubeck-Tabellen, Überschussentwicklung Versicherer) mit zum Teil erheblichen Versorgungslücken in 90 % aller Fälle
  • „Rentenversicherungs-Altersgrenzen-Anpassungsgesetz“
  • Portabilitätsanspruch (insbesondere alte § 40 b EStG - Direktversicherungen)
  • Ausweitung des Auskunftsanspruches des Arbeitnehmers
  • Hinweis- und Informationspflicht des Arbeitgebers pro/kontra bAV
  • Haftungsrisiken des Arbeitgebers z. B. bei gezillmerten Tarifen (ca. 95 % aller Zusagen), für nicht entrichtete Beiträge bzw. beitragsfreie Zeiten und für die Beratung seiner Arbeitnehmer
  • Auslagerungsstrategien für Pensionszusagen (Bilanzneutralität bei Verkauf eines KMU)
  • Jahressteuergesetz 2008: Kürzung der Beiträge zur Basisversorgung 
  • Unternehmensnachfolge
  • Herausforderungen bei der Erbschaftssteuer
  • Inkrafttreten der VVG-Reform zum 01.07.2008

Nur eine finanzmathematische Barwertermittlung kann Aufschluss darüber geben, welche Art der Altersvorsorgeplanung die effektivste ist (bAV, Basisrente, Förderrente oder privater Vermögensaufbau).