Einrichtung Versorgungswerke



 

Ein weiteres Beispiel zeigt ein enormes Haftungspotenzial für Arbeitgeber auf. Hat dieser eine Zusage auf eine bAV gegeben, muss er nach § 1 Abs. 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einstehen, auch wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Daraus lässt sich, im Zusammenhang mit der ständigen BAG-Rechtsprechung, eine Beratungsverpflichtung des Arbeitgebers herleiten. Da eine Beratungsleistung auch eine Beratungshaftung nach sich zieht, machen möglicherweise Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche aufgrund von nicht durchgeführter oder fehlerhafter Beratung geltend. Bei einem groben Pflichtverstoß führt eine Haftung u. U. zu einer existenziellen Bedrohung des Unternehmens. Die Übernahme einer Branchenlösung oder die Vorgaben aus Rahmenverträgen entbindet den Unternehmer nicht aus dem Haftungsrisiko. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung so informieren, dass dieser eine selbstbewusste und selbstbestimmte Entscheidung darüber treffen kann, ob er von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch macht oder ob er die damit verbundenen Steuervorteile ausschlägt. Schließlich folgt die Rechtspflicht des Arbeitgebers zu einer angemessenen und entscheidungsrelevanten Information für den Arbeitnehmer auch aus dem Gesichtspunkt des Treuhandverhältnisses, welches das Betriebsrentenrecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in § 1a BetrAVG eröffnet. Gerade dieses spezifische Treuhandverhältnis soll dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer über diejenigen Möglichkeiten und Informationen verfügen, die man braucht, um die Frage zu entscheiden, ob man einen Teil seines Entgeltes für die zukünftige Altersvorsorge umwandelt und auf diese Weise mit dazu beiträgt, die absehbare Rentenlücke zu schließen. Die Informationspflicht des Arbeitgebers muss den Arbeitnehmer letztlich in den Stand versetzen, eine sachlich begründete Entscheidung für oder gegen die Entgeltumwandlung zu treffen. Das bedeutet für den Arbeitnehmer zunächst einmal, dass ihm ein Konzept zur Ermittlung seiner Rentenlücke offeriert wird. Sodann muss geklärt werden, in welchem Umfang Entgelt umgewandelt werden müsste, um die Rentenlücke zu schließen und schließlich müssten Versicherungsverträge, Banksparverträge oder Wertpapierdepots in die Überlegungen zur Schließung der Rentenlücke zumindest miteinbezogen werden. Arbeitgeber sind, was diese Informationen betrifft, regelmäßig überfordert. Nur eine finanzmathematische Barwertermittlung kann Aufschluss darüber geben, welche Art der Altersvorsorgeplanung die effektivste ist (bAV, Basisrente, Förderrente oder privater Vermögensaufbau).

Die Haftungsrisiken bei sogenannten „gezillmerten Tarifen“ (ca. 95 % aller Zusagen) und für nicht entrichtete Beiträge bzw. beitragsfreie Zeiten sind ebenfalls nicht zu unterschätzen.

 

Zusammengefasst bieten wir folgende Leistungen an:

  • Bewertung vorhandener Versorgungswerke sowie deren Optimierung/ Restrukturierung
  • Verbesserung des Unternehmensratings (Basel II) und Bilanzbereinigung BilMoG
  • Auslagerung von Pensionsverpflichtungen
  • Heilung vorhandener Pensionszusagen
  • Einrichtung neuer Versorgungswerke
  • Senkung von Lohnnebenkosten
  • Generierung zusätzlicher Liquidität
  • Enthaftung des Unternehmens
  • Administrative Unterstützung (Intranet, Lohnbuchhaltung etc.)

betriebliche Altersversorgung/Pensionszusagen

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